ÖREB: Unterschied zwischen den Versionen

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Für die Allgemeinheit verfügbar
Für die Allgemeinheit verfügbar
angemessene Qualität und Kosten
angemessene Qualität und Kosten
(zur Übersicht siehe die Abschnitte des [Gesetzes])
(zur Übersicht siehe die Abschnitte des Gesetzes [http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20081895/index.html])
Gilt für die Geobasisdaten (gesetzlich gefordert) des Bundes
Gilt für die Geobasisdaten (gesetzlich gefordert) des Bundes
Standards und Zuständigkeiten für die Daten
Standards und Zuständigkeiten für die Daten

Version vom 28. November 2014, 13:35 Uhr

GeoIG (seit 2007) Geodaten der Schweiz Für die Allgemeinheit verfügbar angemessene Qualität und Kosten (zur Übersicht siehe die Abschnitte des Gesetzes [1]) Gilt für die Geobasisdaten (gesetzlich gefordert) des Bundes Standards und Zuständigkeiten für die Daten Verweis auf Datenschutz, Gebührenregelung

GeoIV Anhang 2 Diese Verordnung besagt, dass zu folgenden Themen (nicht vollständige Aufzählung) die Daten ins ÖREB zu übertragen sind: Fuss- und Wanderwege, Natur und Heimatschutz, Wasserbau, Störfall, Bodenbelastung, Luft, Lärm, Altlasten, nicht ionisierende Strahlung, Wald, Jagd

Der Bundesrat bestimmt, welche Daten als ÖREB gelten.